Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG

VO VwVG NRW

§ 2 Vollstreckungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/2#abs-1 (1) Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden für die in § 4 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/2#abs-3 (3) Geldforderungen der NRW.BANK der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden von der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/2#abs-4 (4) Die Landeshauptkasse ist Vollstreckungsbehörde für Forderungen aus Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach

1. §§ 33 und 34 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2. dem Umlagegesetz vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/2#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit gesetzliche Vorschriften für bestimmte Forderungen die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden oder ein anderes Vollstreckungsverfahren vorsehen.

§ 1 § 3